Absatz eins,Die Reinigung der Feuerstätten sowie der Rauch- und Abgasrohre obliegt in vom Gebäudeeigentümer benützten und in für die Hausbewohner allgemein zugänglichen Räumen dem Gebäudeeigentümer, in sonstigen Räumen den Nutzungsberechtigten.
Kärnten
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO
LGBl.Nr. 67 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2019
LG
Paragraph 20
01.08.2019
K-GFPO
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
18.11.2019
06.12.2022
20000024
LKT40013186