Absatz einsDie Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten dürfen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der Förderung, für die Anweisung der Förderung sowie zu den Zwecken gemäß Absatz 4, folgende Daten und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Förderungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten:
- Ziffer einshinsichtlich natürlicher Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Beschäftigungsdaten, Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Dienstgebers, ausbildungsbezogene Daten, Daten bezüglich des Zeitraumes einer Elternkarenz, Einkommensdaten, Bankverbindung;
- Ziffer 2hinsichtlich juristischer Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten sowie Identifikationsdaten ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Sitz, Firmenbuchnummer, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, Bankverbindung.