Kärnten
Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG
LGBl.Nr. 46 aus 2013, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2018
LG
Paragraph 23
15.12.2018
31.08.2022
K-BPG
95 Bauwesen
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist über die in Paragraph 2, 3, 6, 9, 12, 15 und 18 angeführten Aufgaben mit der Wahrnehmung folgender weiterer Aufgaben betraut:
Ziffer eins die Erstattung von technischen Gutachten;
Ziffer 2 Koordinierung der Interessen des Landes Kärnten mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a
B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
Litera b die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;
Litera c die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;
Ziffer 3 die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;
Ziffer 4 die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;
Ziffer 5 die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen;.
Ziffer 6 Vollziehung des Paragraph 21 e, Absatz eins,
07.02.2019
17.11.2022
20000252
LKT40012531