Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46 aus 2013, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

K-BPG

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 23

Aufgaben

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist über die in Paragraph 2, 3, 6, 9, 12, 15 und 18 angeführten Aufgaben mit der Wahrnehmung folgender weiterer Aufgaben betraut:

Ziffer eins            die Erstattung von technischen Gutachten;

Ziffer 2 Koordinierung der Interessen des Landes Kärnten mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a

B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch

              a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;

Litera b die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;

Litera c die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;

Ziffer 3            die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;

Ziffer 4            die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;

Ziffer 5            die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen;.

Ziffer 6 Vollziehung des Paragraph 21 e, Absatz eins,

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LKT40012531