Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46 aus 2013, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 e

Inkrafttretensdatum

15.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

K-BPG

Index

95 Bauwesen

Text

6a. Hauptstück, Anforderungen an den Schutz vor Strahlenimmissionen

Paragraph 21 e,, Schutz vor Gammastrahlung

  1. Absatz eins,Ein Baustoff darf nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn er hinsichtlich der von Baustoffen ausgehenden Gammastrahlung die Gesundheit der Benutzer einer baulichen Anlage nicht gefährdet.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen Absatz eins, entsprochen wird. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären.
  3. Absatz 3,Baustoff im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Bauprodukt, das dauerhaft in ein Bauwerk oder in Teile eines Bauwerks eingehen soll und dessen Leistungsmerkmale sich auf die Leistungsmerkmale des Bauwerks in Bezug auf die Exposition der Bauwerksnutzer gegenüber ionisierender Strahlung auswirkt.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LKT40012530