Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46 aus 2013, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 d

Inkrafttretensdatum

15.12.2018

Abkürzung

K-BPG

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 21 d,, Freier Warenverkehr

  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 15 e,) versehen ist.
  2. Absatz 2,Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 15 e,) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach Paragraph 15 b, Absatz eins, oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LKT40012529