Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46 aus 2013, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 e

Inkrafttretensdatum

15.12.2018

Abkürzung

K-BPG

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 15 e,, CE-Kennzeichnung

  1. Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (Paragraph 15 d,) auszustellen.
  2. Absatz 2,Mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz eins, wird die Konformität des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.
  3. Absatz 3,Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LKT40012523