Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46 aus 2013, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

15.12.2018

Abkürzung

K-BPG

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 15 b,, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

  1. Absatz eins,Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
    2. Ziffer 2
      für sie eine EU-Konformitätserklärung (Paragraph 15 d,) ausgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 15 e,) tragen.
  2. Absatz 2,Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht und die CE-Kennzeichnung (Paragraph 15 e,) trägt, und
    2. Ziffer 2
      für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (Paragraph 15 d,) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LKT40012520