Absatz eins,Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
- Ziffer einssie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
- Ziffer 2für sie eine EU-Konformitätserklärung (Paragraph 15 d,) ausgestellt wurde;
- Ziffer 3sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 15 e,) tragen.