(4)Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.