nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist,
Kärnten
Kärntner Fischereigesetz-K-FG
LGBl.Nr. 62 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2018
LG
Paragraph 64
21.11.2018
K-FG
76 Jagd und Fischerei
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
16.01.2019
16.01.2019
20000023
LKT40012304