Absatz eins,In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (Paragraph 6,) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.