Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 79 aus 2002, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 57/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

K-NSG 2002

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 14

Fahren und Abstellen von Fahrzeugen

  1. Absatz eins,In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (Paragraph 6,) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht
    1. Litera a
      für Fahrten von Einsatzfahrzeugen der Bundespolizei, des Bundesheeres und des Feuerlöschdienstes sowie für Fahrten im Rahmen der Gerichtsbarkeit, der Verwaltung und der Seelsorge;
    2. Litera b
      für Zwecke des Hilfswesens, des Lawinenwarndienstes und des Wildbach- und Lawinenschutzes;
    3. Litera c
      zur Berufsausübung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;
    4. Litera d
      für Zwecke der Hege des Wildes;
    5. Litera e
      zur Beförderung von Personen und Sachen zu Betriebsanlagen, Versorgungsanlagen, Wohngebäuden, Wirtschaftsgebäuden, Schutzhütten, Berggasthöfen und Bergstationen, sofern diese nicht anderweitig erreichbar sind;
    6. Litera f
      zur Pflege von Pisten und Loipen und zur Organisation von Sportveranstaltungen;
    7. Litera g
      für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von besonderen Veranstaltungen sowie für den befristeten Verkauf von vor Ort geernteten land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf den vom Veranstalter oder Verkäufer als Parkraum zur Verfügung gestellten Flächen.
  3. Absatz 3,Das Verlassen der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des Absatz 2, ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, und es ist dabei darauf zu achten, dass der Erholungswert der Landschaft dadurch möglichst nicht beeinträchtigt wird.

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

LKT40011636