Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

14.04.2017

Außerkrafttretensdatum

20.11.2018

Abkürzung

K-FG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 64

Verfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

  1. Ziffer eins
    nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist,

Ziffer 2 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera u, nicht heimische oder gebietsfremde Arten und bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera v, invasive gebietsfremde Arten für verfallen zu erklären.

Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20000023

Dokumentnummer

LKT40011429