Kärnten
Kärntner Fischereigesetz-K-FG
LGBl.Nr. 62 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2018
LG
Paragraph 64
14.04.2017
20.11.2018
K-FG
76 Jagd und Fischerei
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
Ziffer 2 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera u, nicht heimische oder gebietsfremde Arten und bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera v, invasive gebietsfremde Arten für verfallen zu erklären.
Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
31.05.2017
17.01.2019
20000023
LKT40011429