Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 24,

Qualitätssicherung

  1. Absatz einsIn jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission zur Qualitätssicherung unter dem Vorsitz des Leiters des ärztlichen Dienstes einzurichten. Dieser Kommission haben mindestens je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, ist der Kommission auch ein Vertreter des Rektorates dieser Universität oder ein von ihr vorgeschlagener Universitätsprofessor beizuziehen.
  2. Absatz 2Aufgabe der Kommission nach Absatz eins, ist es, Maßnahmen zur fortlaufenden Qualitätssicherung zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherungsvorschläge zu fördern und die Krankenhausleitung (Paragraph 25,), in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung, die zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen jeweils Verantwortlichen zu beraten.
  3. Absatz 3Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Qualität der Krankenhausleistungen gesichert und fortlaufend optimiert wird. Sie haben die Voraussetzungen für die Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen durch die kollegiale Führung, in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung, durch die jeweiligen Verantwortlichen zu schaffen. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen haben die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität zu umfassen; sie sind so zu gestalten, daß vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind und überregionale Belange ausreichend berücksichtigt werden. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.
  4. Absatz 4Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Träger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40010314