Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Europaschutzgebiet "Tiebelmündung"

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 94/2010

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

24.12.2010

Text

Paragraph 5,

Ausnahmebewilligungen

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach Paragraph 2, nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Absatz eins, zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes;
    4. Ziffer 4
      Vorhaben, die im Hinblick auf Artikel 7 a, Absatz 2, K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen.