Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Europaschutzgebiet "Tiebelmündung"

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 94/2010

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

24.12.2010

Text

Paragraph 4,

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

  1. Absatz einsVon den Schutzbestimmungen nach Paragraph 3, Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung inklusive der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
    2. Ziffer 2
      Das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
    3. Ziffer 3
      Der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im
      öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und
      -entsorgungsanlagen, Stromversorgung, Wege, Maßnahmen zum Seen-Sanierungsprojekt Bleistätter Moor usw.) sowie schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
    4. Ziffer 4
      Die Errichtung von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind;
    5. Ziffer 5
      Mit dem fachlichen Naturschutz abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 135, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idFdG BGBl. römisch eins Nr. 83/2008;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze;
    8. Ziffer 8
      Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen und die Erfüllung bescheidmäßiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, idFdG Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010,, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen.
  2. Absatz 2Von den Schutzbestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Mit dem fachlichen Naturschutz abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung aller im Rahmen des Seen-Sanierungsprojektes Bleistätter Moor errichteten Bauwerke, Flutungsräume und sonstigen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem fachlichen Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung.