Absatz einsVon den Schutzbestimmungen nach Paragraph 3, Absatz eins, sind ausgenommen:
- Ziffer einsDie ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung inklusive der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
- Ziffer 2Das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
- Ziffer 3Der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und imöffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und-entsorgungsanlagen, Stromversorgung, Wege, Maßnahmen zum Seen-Sanierungsprojekt Bleistätter Moor usw.) sowie schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
- Ziffer 4Die Errichtung von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind;
- Ziffer 5Mit dem fachlichen Naturschutz abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
- Ziffer 6Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 135, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idFdG BGBl. römisch eins Nr. 83/2008;
- Ziffer 7Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze;
- Ziffer 8Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen und die Erfüllung bescheidmäßiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, idFdG Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010,, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
- Ziffer 9Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen.