Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Europaschutzgebiet "Tiebelmündung"

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 94/2010

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

24.12.2010

Text

Paragraph 3,

Schutzbestimmungen

  1. Absatz einsIm Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
    1. Ziffer eins
      Das Befahren des Schutzgebietes mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art;
    2. Ziffer 2
      Das Eindringen in Bestände der Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte, wie Schilf-, Binsen- und Schachtelhalmbestände, sowie das Eindringen in Moor- und Verlandungsflächen und Bruchwälder abseits der Wege;
    3. Ziffer 3
      Das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;
    4. Ziffer 4
      Die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.;
    5. Ziffer 5
      Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
    6. Ziffer 6
      Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie jeglicher Düngemittel;
    7. Ziffer 7
      Die Errichtung von Anlagen jeder Art wie zB Badeplätze, Stege oder Schwimmplattformen;
    8. Ziffer 8
      Das Einbringen von Trittplatten, Brettern, Kies udgl.;
    9. Ziffer 9
      Jede Beeinträchtigung des Seebodens, des Wassers und der natürlichen Pflanzenbestände durch Verschmutzungen und Einbringung von Schadstoffen aller Art;
    10. Ziffer 10
      Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze;
    11. Ziffer 11
      Die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen;
    12. Ziffer 12
      Das Gelände (Bodenoberfläche) zu ändern, wie durch Abbau, Sprengung, Grabungen, Anschüttungen und dergleichen;
    13. Ziffer 13
      Wasserläufe und Wasserflächen zu ändern oder den natürlichen Wasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen;
    14. Ziffer 14
      Das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen;
    15. Ziffer 15
      Das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
    16. Ziffer 16
      Das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern;
    17. Ziffer 17
      Das Verlassen der öffentlichen Fahrwege mit Kraftfahrzeugen aller Art;
    18. Ziffer 18
      Jede Verunreinigung des Geländes.
  2. Absatz 2Innerhalb der in der planlichen Darstellung (Anlage B) ausgewiesenen ökologischen Vorrangzone („Flutungsbereich“) mit Betretungsverbot ist jede Nutzung und jeder menschliche Eingriff, insbesondere das Betreten und Befahren, ganzjährig verboten.