Absatz einsIm Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
- Ziffer einsDas Befahren des Schutzgebietes mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art;
- Ziffer 2Das Eindringen in Bestände der Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte, wie Schilf-, Binsen- und Schachtelhalmbestände, sowie das Eindringen in Moor- und Verlandungsflächen und Bruchwälder abseits der Wege;
- Ziffer 3Das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;
- Ziffer 4Die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.;
- Ziffer 5Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
- Ziffer 6Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie jeglicher Düngemittel;
- Ziffer 7Die Errichtung von Anlagen jeder Art wie zB Badeplätze, Stege oder Schwimmplattformen;
- Ziffer 8Das Einbringen von Trittplatten, Brettern, Kies udgl.;
- Ziffer 9Jede Beeinträchtigung des Seebodens, des Wassers und der natürlichen Pflanzenbestände durch Verschmutzungen und Einbringung von Schadstoffen aller Art;
- Ziffer 10Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze;
- Ziffer 11Die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen;
- Ziffer 12Das Gelände (Bodenoberfläche) zu ändern, wie durch Abbau, Sprengung, Grabungen, Anschüttungen und dergleichen;
- Ziffer 13Wasserläufe und Wasserflächen zu ändern oder den natürlichen Wasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen;
- Ziffer 14Das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen;
- Ziffer 15Das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
- Ziffer 16Das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern;
- Ziffer 17Das Verlassen der öffentlichen Fahrwege mit Kraftfahrzeugen aller Art;
- Ziffer 18Jede Verunreinigung des Geländes.