Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Europaschutzgebiet "Tiebelmündung"

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 94/2010

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

24.12.2010

Text

Paragraph eins,

Schutzgebiet

  1. Absatz einsDas Gebiet der Tiebelmündung, welches auch einen Großteil des mit Verordnung der Landesregierung vom 19.5.1959, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1959, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003, erklärten Naturschutzgebietes Tiebelmündung sowie einen Teil des mit Verordnung der Landesregierung vom 3.2.1970, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003, erklärten Landschaftsschutzgebietes „Ossiacher See-Ost“ umfasst, wird zum Europaschutzgebiet „Tiebelmündung“ erklärt.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet „Tiebelmündung“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Steindorf am Ossiachersee und Ossiach (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Absatz 3, umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Steindorf und Ossiach gelegen.
  3. Absatz 3Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung – Anlage B (Maßstab 1:6.000 – DIN A3) vom März 2012 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen sowie bei den Gemeinden Steindorf am Ossiachersee und Ossiach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.