Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Text

Paragraph 4,

Referate

  1. Absatz einsIn der Referatseinteilung werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Aufgabengebiete auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.
  2. Absatz 2Die nicht der kollegialen Beratung und Beschlussfassung gemäß Paragraph 3, unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (Paragraph eins, Absatz eins,) und des Landes als Träger von Privatrechten (Paragraph eins, Absatz 2,) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.
  3. Absatz 3Der Referent kann fallweise zu einer von ihm geführten Angelegenheit, die nicht gemäß Paragraph 3, der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten ist, die Meinung des Kollegiums der Landesregierung einholen.