(2)Absatz 2Die nicht der kollegialen Beratung und Beschlussfassung gemäß § 3 unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (§ 1 Abs. 1) und des Landes als Träger von Privatrechten (§ 1 Abs. 2) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.Die nicht der kollegialen Beratung und Beschlussfassung gemäß Paragraph 3, unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (Paragraph eins, Absatz eins,) und des Landes als Träger von Privatrechten (Paragraph eins, Absatz 2,) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.