Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 56/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

18.11.2014

Text

Paragraph 69,

Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.
  2. Absatz 2Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
  3. Absatz 3Der Fonds erhält seine Mittel aus
    1. Litera a
      dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen nach Paragraph 43, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) zur Verfügung gestellt wird;              
    2. Litera b
      dem Zinsertrag der veranlagten Fondsmittel und
    3. Litera c
      sonstigen Zuwendungen.
  4. Absatz 4Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Absatz 3, zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Absatz 3, Litera a, sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach Paragraph 43, des ÖSG 2012 verwendet werden.