(2)Absatz 2Die Behörde und die verwaltende Stelle (§ 69 Abs. 4) sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz anDie Behörde und die verwaltende Stelle (Paragraph 69, Absatz 4,) sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an
die Beteiligten an diesem Verfahren,
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (§ 70),die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (Paragraph 70,),
ersuchte und beauftragte Behörden (§ 55 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) und Gerichte,ersuchte und beauftragte Behörden (Paragraph 55, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) und Gerichte,
den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
zu übermitteln, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben oder im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden.