Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67,

Inkrafttretensdatum

18.11.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

K-ElWOG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 67,

Automationsunterstützter Datenverkehr

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die
    1. Litera a
      für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
    2. Litera b
      die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder
    3. Litera c
      der Behörde nach diesem Gesetz zur Kenntnis zu bringen und die von ihr evident zu halten sind,
    dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die Behörde und die verwaltende Stelle (Paragraph 69, Absatz 4,) sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an
    1. Litera a
      die Beteiligten an diesem Verfahren,
    2. Litera b
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
    3. Litera c
      die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (Paragraph 70,),
    4. Litera d
      ersuchte und beauftragte Behörden (Paragraph 55, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) und Gerichte,
    5. Litera e
      den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
    6. Litera f
      die Regulierungsbehörde
    zu übermitteln, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben oder im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

LKT40010031