Absatz einsDie Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich vorzulegen:
- Litera aeine im Einklang mit der in der Anlage römisch III des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission (Paragraph 73, Absatz 3, Litera d,) dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Kärnten und
- Litera beine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.