Absatz einsHerkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikel 5, Absatz 5, der KWK-Richtlinie (Paragraph 73, Absatz 3, Litera b,) entsprechen.