Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

18.11.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

K-ElWOG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 40,

Enden der Konzession für den Betrieb

eines Verteilernetzes

  1. Absatz einsDie Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
    1. Litera a
      durch Auflösung oder Untergang des Konzessionsinhabers – ausgenommen die Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung (Absatz 2,) –, sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt;
    2. Litera b
      durch den Tod des Konzessionsinhabers, sofern es sich um eine natürliche Person handelt;
    3. Litera c
      durch die Zurücklegung der Konzession durch den Konzessionsinhaber;
    4. Litera d
      durch die Entziehung der Konzession durch die Behörde;
    5. Litera e
      durch die Schließung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde, oder
    6. Litera f
      durch die gänzliche oder teilweise Untersagung des Betriebes eines Verteilernetzes nach Paragraph 42, Absatz 3, in dem Umfang, in dem der Betrieb untersagt wird.
  2. Absatz 2Bei der Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Spaltung oder Realteilung, gehen die zur Fortführung des Betriebes des Verteilernetzes erforderlichen Konzessionen auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) über. Die bloße Umgründung bildet keinen Grund für die Entziehung der Konzession. Das Nachfolgeunternehmen hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Konzessionsinhaber hat die Zurücklegung der Konzession der Behörde anzuzeigen; sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.
  4. Absatz 4Die Behörde hat die Konzession zu entziehen, wenn
    1. Litera a
      der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach Paragraph 36, Absatz 4, festgesetzten, gegebenenfalls innerhalb der verlängerten Frist, aufgenommen wird;
    2. Litera b
      der Betrieb des Verteilernetzes ohne ausreichenden Grund durch mehr als sechs Monate unterbrochen oder eingestellt wird;
    3. Litera c
      die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
    4. Litera d
      der Konzessionsinhaber wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder dem Ökostromgesetz 2012 rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
  5. Absatz 5Die Behörde darf die Konzession nach vorheriger Androhung entziehen, wenn der Konzessionsinhaber
    1. Litera a
      seiner Verpflichtung, Allgemeine Bedingungen festzulegen (Paragraph 24,) oder die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen, nicht nachkommt;
    2. Litera b
      seiner Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen (Paragraph 34, Absatz 4, Litera b, Ziffer 2,) oder die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen (Paragraph 38, Absatz 2,), nicht nachkommt;
    3. Litera c
      seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters (Paragraph 44,) nicht nachkommt oder
    4. Litera d
      die Ausübung der Konzession einer anderen Person ohne Genehmigung übertragen hat oder trotz Widerrufs der Genehmigung die Übertragung aufrechterhält.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

LKT40010024