Absatz einsDie Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
- Litera adurch Auflösung oder Untergang des Konzessionsinhabers – ausgenommen die Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung (Absatz 2,) –, sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt;
- Litera bdurch den Tod des Konzessionsinhabers, sofern es sich um eine natürliche Person handelt;
- Litera cdurch die Zurücklegung der Konzession durch den Konzessionsinhaber;
- Litera ddurch die Entziehung der Konzession durch die Behörde;
- Litera edurch die Schließung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde, oder
- Litera fdurch die gänzliche oder teilweise Untersagung des Betriebes eines Verteilernetzes nach Paragraph 42, Absatz 3, in dem Umfang, in dem der Betrieb untersagt wird.