Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

18.11.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

K-ElWOG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 30,

Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators

  1. Absatz einsDer Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
    2. Litera b
      die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;
    3. Litera c
      die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
    4. Litera d
      die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    5. Litera e
      die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    6. Litera f
      die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
    7. Litera g
      die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
    8. Litera h
      die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
    9. Litera i
      die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
    10. Litera j
      die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    11. Litera k
      die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
    12. Litera l
      der Abschluss von Verträgen
                                      1. mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),
                                2. mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,
                  3. mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls
    1. Litera a
      die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
    2. Litera b
      die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
    3. Litera c
      die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
    4. Litera d
      die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
    5. Litera e
      den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren (Absatz 3,).
  3. Absatz 3Zu den Informationen gemäß Absatz 2, Litera e, zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich der Dauer und der Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 48, dieses Gesetzes sowie gemäß Paragraph 69, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

LKT40010023