Absatz einsDie Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage sind, dass
- Litera anach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass
- Ziffer einsdurch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten ist und
- Ziffer 2Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterung, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben;
- Litera bdie eingesetzte Primärenergie bestmöglich genutzt und verwertet wird (Energieeffizienz) und
- Litera cfür die Errichtung oder den Betrieb der Erzeugungsanlage eine Stellungnahme der Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera k, vorliegt.