Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

18.11.2014

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015

Text

Paragraph 10,

Voraussetzungen für die Erteilung

der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen

Genehmigung

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage sind, dass
    1. Litera a
      nach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass
    2. Ziffer eins
      durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten ist und
    3. Ziffer 2
      Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterung, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben;
    4. Litera b
      die eingesetzte Primärenergie bestmöglich genutzt und verwertet wird (Energieeffizienz) und
    5. Litera c
      für die Errichtung oder den Betrieb der Erzeugungsanlage eine Stellungnahme der Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera k, vorliegt.
  2. Absatz 2Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
  3. Absatz 3Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
  4. Absatz 4Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera i und j festgelegten Zielen erreicht werden.