Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

18.11.2014

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015

Text

Paragraph 7,

Antrag auf Erteilung der elektrizitäts-

wirtschaftsrechtlichen Genehmigung

  1. Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu umfassen haben:
    1. Litera a
      eine technische Beschreibung der Erzeugungsanlage mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;
    2. Litera b
      Pläne über die Lage, den Umfang und alle wesentlichen Teile der Erzeugungsanlage;
    3. Litera c
      einen Übersichtsplan im Katastermaßstab, aus dem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;
    4. Litera d
      ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen sowie gegebenenfalls des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
    5. Litera e
      ein Verzeichnis der an die betroffenen Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen, mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;
    6. Litera f
      ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Erzeugungs- und –leitungsanlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
    7. Litera g
      eine Darstellung der abschätzbaren Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, sowie der sonstigen nachteiligen Umweltauswirkungen;
    8. Litera h
      Angaben über die Art der eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;
    9. Litera i
      Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauchs durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen;
    10. Litera j
      Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen;
    11. Litera k
      eine schriftliche Stellungnahme der Gemeinde, dass im Örtlichen Entwicklungskonzept (OEK) für das Vorhaben kein ausdrücklicher Ausschließungsgrund enthalten ist.
  3. Absatz 3Kann aufgrund der dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließenden Projektunterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht vorgenommen werden, darf die Behörde binnen angemessen festzusetzender Frist die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.
  4. Absatz 4Sind einzelne dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließende Projektunterlagen für eine ausreichende Beurteilung des Projektes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entbehrlich, darf die Behörde im Einzelfall von der Beibringung dieser Projektunterlagen absehen.
  5. Absatz 5Die Behörde darf die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Absatz 2, oder Absatz 3, erforderlicher Unterlagen verlangen, wenn dies zur Übermittlung an öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlich ist.