Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

04.12.2014

Außerkrafttretensdatum

09.08.2021

Abkürzung

K-LAO

Index

43 Arbeitsrecht

Text

Paragraph 23,

Gleichbehandlungsgebot

  1. Absatz einsAufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Litera a
      bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Litera b
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Litera c
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Litera d
      bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. Litera e
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
    6. Litera f
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. Litera g
      bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
  2. Absatz 2Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Litera a
      bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Litera b
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Litera c
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Litera d
      bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. Litera e
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
    6. Litera f
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. Litera g
      bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellt sind, oder staatenloser Personen ergibt.
  4. Absatz 4Aufgrund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Litera a
      bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Litera b
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Litera c
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Litera d
      bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. Litera e
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
    6. Litera f
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. Litera g
      bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

LKT40009977