Absatz einsAufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- Litera abei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- Litera bbei der Festsetzung des Entgelts,
- Litera cbei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- Litera dbei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- Litera ebeim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- Litera fbei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- Litera gbei der Beendigung des Dienstverhältnisses.