Kärnten
Bade- und Schwimmverbote um Schifffahrtsanlagen für den Fahrgastverkehr
LGBl.Nr. 27/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 21/2017
V
Paragraph 3,
29.05.2014
30.05.2017
85 Straßen- und Verkehrsrecht
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß Paragraph 42, des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
04.06.2014
31.05.2017
20000261
LKT40009870