Kärnten
Bade- und Schwimmverbote um Schifffahrtsanlagen für den Fahrgastverkehr
LGBl.Nr. 27/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 21/2017
V
Paragraph 2,
29.05.2014
30.05.2017
85 Straßen- und Verkehrsrecht
Schiffsführer von Fahrgastschiffen und Fähren auf Gewässern gemäß Paragraph eins, haben bei Annäherung an eine Schiffsanlegestelle für die Fahrgastschifffahrt das Anlegemanöver entsprechend der Anlage 2 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2013,, durch einen langen Ton anzukündigen und beim Verlassen der Anlegestelle dieses Manöver ebenfalls durch einen langen Ton bzw. beim Ablegen achteraus durch drei kurze Töne anzukündigen.
04.06.2014
31.05.2017
20000261
LKT40009869