Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bade- und Schwimmverbote um Schifffahrtsanlagen für den Fahrgastverkehr

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 21/2017

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

29.05.2014

Außerkrafttretensdatum

30.05.2017

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 2,

Schiffsführer von Fahrgastschiffen und Fähren auf Gewässern gemäß Paragraph eins, haben bei Annäherung an eine Schiffsanlegestelle für die Fahrgastschifffahrt das Anlegemanöver entsprechend der Anlage 2 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2013,, durch einen langen Ton anzukündigen und beim Verlassen der Anlegestelle dieses Manöver ebenfalls durch einen langen Ton bzw. beim Ablegen achteraus durch drei kurze Töne anzukündigen.

Im RIS seit

04.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Gesetzesnummer

20000261

Dokumentnummer

LKT40009869