Kärnten
Bade- und Schwimmverbote um Schifffahrtsanlagen für den Fahrgastverkehr
LGBl.Nr. 27/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 21/2017
V
Paragraph eins,
29.05.2014
30.05.2017
85 Straßen- und Verkehrsrecht
Auf dem Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee und den Draustauseen und der Drau ist das Baden und Schwimmen im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Schiffswerften und Arbeitsbereiche schwimmender Geräte sowie um Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren verboten, wobei das Verbot des Schwimmens und Badens im Umkreis von 100 m um Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren während des Anlegens, des Verweilens und Ablegens gilt.
04.06.2014
31.05.2017
20000261
LKT40009868