Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bade- und Schwimmverbote um Schifffahrtsanlagen für den Fahrgastverkehr

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 21/2017

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

29.05.2014

Außerkrafttretensdatum

30.05.2017

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Auf dem Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee und den Draustauseen und der Drau ist das Baden und Schwimmen im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Schiffswerften und Arbeitsbereiche schwimmender Geräte sowie um Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren verboten, wobei das Verbot des Schwimmens und Badens im Umkreis von 100 m um Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren während des Anlegens, des Verweilens und Ablegens gilt.

Im RIS seit

04.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Gesetzesnummer

20000261

Dokumentnummer

LKT40009868