(4)Absatz 4,Wurden Maßnahmen, die nicht im Abs. 1 bis 3 angeführt sind und die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten, bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von der Bewilligung, der Anzeige oder einer Bedingung nach § 9 Abs. 6 ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn Anordnungen nach § 9 Abs. 7 nicht eingehalten werden. Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung, einer Anzeige oder vor Wirksamkeit einer Anzeige durchgeführt wurden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen in erster Linie demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.Wurden Maßnahmen, die nicht im Absatz eins bis 3 angeführt sind und die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten, bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von der Bewilligung, der Anzeige oder einer Bedingung nach Paragraph 9, Absatz 6, ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn Anordnungen nach Paragraph 9, Absatz 7, nicht eingehalten werden. Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung, einer Anzeige oder vor Wirksamkeit einer Anzeige durchgeführt wurden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen in erster Linie demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.