Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32 aus 1990, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Text

Paragraph 7 a,, Anzeigepflicht für nicht ortsfeste Plakatständer

  1. Absatz eins,Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern ist anzeigepflichtig.
  2. Absatz 2,Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Aufstellung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage, Beschaffenheit und Dauer der Aufstellung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die Aufstellung zu untersagen, wenn durch die Aufstellung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Aufstellung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes vor störenden Eingriffen.
  4. Absatz 4,Erfolgt keine Untersagung binnen zwei Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Behörde fest, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Aufstellung begonnen werden.