(3)Absatz 3,Die Behörde hat die Aufstellung zu untersagen, wenn durch die Aufstellung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Aufstellung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes vor störenden Eingriffen.