Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32 aus 1990, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Text

2. Abschnitt
Ortsbildpflege

Paragraph 4

Verunstaltungsverbot

  1. Absatz eins,Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:
    1. Litera a
      das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;
    2. Litera b
      die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;
    3. Litera c
      das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen (Paragraph 6,).
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera b, gelten für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur insoweit, als nicht Maßnahmen nach Paragraph 44, K-BO 1996 über die Instandsetzung anzuordnen sind.
  3. Absatz 3,Vom Verbot des Absatz eins, Litera c, sind ausgenommen:
    1. Litera a
      die amtlichen und die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;
    2. Litera b
      ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirchtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden oder über die dem Veranstalter ein Verfügungsrecht zusteht, angebracht werden, längstens bis zu einem Zeitraum von einer Woche nach dem angekündigten Ereignis;
    3. Litera c
      die Werbung in Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen.