Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32 aus 1990, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Text

Paragraph 3

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).
  2. Absatz 2,Zum Ortsbereich im Sinne des Absatz eins, gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
  3. Absatz 3,Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.