Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).