Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Abkürzung

K-HeizG

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph 9,, Anerkennung von Prüfberichten und, Zulassungen

  1. Absatz eins,Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen iSd Paragraph 5, Absatz 2, stammen, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd Paragraph 4, eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2012,, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2012,, erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes iSd Paragraph 5, Absatz 2, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd Paragraph 4, eingehalten werden.

Im RIS seit

12.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

20000257

Dokumentnummer

LKT40009709