Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

römisch VII. Teil
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 63,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit höherer Strafe bedroht ist, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 500 Euro bestraft:
    1. Litera a
      jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 2,, 29 Absatz eins,, 34 Absatz 3,, 45, 47 bis 54 dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen oder der auf Grund der Paragraphen 47 bis 54 getroffenen behördlichen Anordnungen;
    2. Litera b
      jede Behinderung des Gemeingebrauches einer öffentlichen Straße;
    3. Litera c
      jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung oder Verunreinigung öffentlicher Straßen, sofern nicht bei einer durch Mangel an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung oder Verunreinigung die nächste Polizeiinspektion oder die nächste Dienststelle der Straßenverwaltung hievon unter Bekanntgabe der Identität des Verursachers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.
  2. Absatz 2Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßenerhaltungspflichtigen zu entscheiden.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40009578