Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit höherer Strafe bedroht ist, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 500 Euro bestraft:
- Litera ajede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 2,, 29 Absatz eins,, 34 Absatz 3,, 45, 47 bis 54 dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen oder der auf Grund der Paragraphen 47 bis 54 getroffenen behördlichen Anordnungen;
- Litera bjede Behinderung des Gemeingebrauches einer öffentlichen Straße;
- Litera cjede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung oder Verunreinigung öffentlicher Straßen, sofern nicht bei einer durch Mangel an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung oder Verunreinigung die nächste Polizeiinspektion oder die nächste Dienststelle der Straßenverwaltung hievon unter Bekanntgabe der Identität des Verursachers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.