Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

3. Abschnitt
Maßnahmen bei Elementarereignissen

Paragraph 45,

Anforderung von Arbeits- und Sachleistungen

  1. Absatz einsWird eine öffentliche Straße durch Elementarereignisse beschädigt oder vorübergehend unbenützbar und müssen zur Beseitigung der entstandenen Schäden oder zur Hintanhaltung von Schäden oder zur Freimachung der Straße sofort Maßnahmen getroffen werden, die von der Straßenverwaltung mit den ihr zur Verfügung stehenden gewöhnlichen Hilfsmitteln nicht ausgeführt werden können, sind alle in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde anwesenden tauglichen Arbeitskräfte auf Aufforderung des für den Aufenthaltsort zuständigen Bürgermeisters zur Leistung der erforderlichen Handarbeiten gegen Vergütung verpflichtet. Die Verpflichteten stehen während ihrer Inanspruchnahme im Arbeitsverhältnisse zur Straßenverwaltung. Weiters sind die Besitzer bespannter oder unbespannter Lastfuhrwerke, Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge oder von Zugtieren in diesen Gemeinden auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, diese gegen Vergütung zur Durchführung der unaufschiebbaren Arbeiten zeitweise zur Benützung beizustellen, sofern die Fahrzeuge (Tiere) für die Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebes entbehrlich sind. Schließlich sind die Besitzer von Werkzeugen und Geräten in diesen Gemeinden auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, die zur Durchführung der unaufschiebbaren Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte gegen Vergütung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Unter den im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen sind die Eigentümer von Baustoffen in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde verpflichtet, auf Aufforderung des Bürgermeisters die zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten erforderlichen Baustoffe, wenn sie im Schadensorte zu angemessenen Preisen im freien Verkehre nicht erhältlich sind, gegen Vergütung zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die Eigentümer unverbauter Liegenschaften in der Gemeinde auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, deren Inanspruchnahme zur vorübergehenden Benützung für die Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten, Unterbringung von Arbeitskräften oder als Lagerplatz für Baustoffe und Geräte gegen Vergütung zu dulden.
  3. Absatz 3Bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen ist der Bürgermeister auf Verlangen der Landesstraßenverwaltung unter den im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen zu den in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Aufforderungen verpflichtet.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40009576