Absatz einsWird eine öffentliche Straße durch Elementarereignisse beschädigt oder vorübergehend unbenützbar und müssen zur Beseitigung der entstandenen Schäden oder zur Hintanhaltung von Schäden oder zur Freimachung der Straße sofort Maßnahmen getroffen werden, die von der Straßenverwaltung mit den ihr zur Verfügung stehenden gewöhnlichen Hilfsmitteln nicht ausgeführt werden können, sind alle in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde anwesenden tauglichen Arbeitskräfte auf Aufforderung des für den Aufenthaltsort zuständigen Bürgermeisters zur Leistung der erforderlichen Handarbeiten gegen Vergütung verpflichtet. Die Verpflichteten stehen während ihrer Inanspruchnahme im Arbeitsverhältnisse zur Straßenverwaltung. Weiters sind die Besitzer bespannter oder unbespannter Lastfuhrwerke, Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge oder von Zugtieren in diesen Gemeinden auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, diese gegen Vergütung zur Durchführung der unaufschiebbaren Arbeiten zeitweise zur Benützung beizustellen, sofern die Fahrzeuge (Tiere) für die Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebes entbehrlich sind. Schließlich sind die Besitzer von Werkzeugen und Geräten in diesen Gemeinden auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, die zur Durchführung der unaufschiebbaren Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte gegen Vergütung zur Verfügung zu stellen.