Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

2. Abschnitt
Sonstige Zwangsrechte

Paragraph 40,

Vorarbeiten für Straßenbauten

  1. Absatz einsAuf Ansuchen der Straßenverwaltung kann bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister zur Vornahme von Vorarbeiten für die Herstellung einer öffentlichen Straße die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten gegen Ersatz der dadurch verursachten Schäden auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner der vorzunehmenden Handlungen entscheidet bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister. Die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bürgermeister bestimmt, auch vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtswege, die für die verursachten Schäden zu leistende Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB).
  2. Absatz 2Hinsichtlich des Betretens von Eisenbahngrundstücken sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften, hinsichtlich des Betretens von Grundstücken, die Zwecken der Luftfahrt dienen, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgebend.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40009575