Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 21,

Straßenbeitrag

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr 45, ermächtigt, einen Beitrag (Straßenbeitrag) zu den Herstellungskosten von Straßen, die in einem Bebauungsplan nach den Paragraphen 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 festgelegt sind, einzuheben.
  2. Absatz 2Die Summe der Straßenbeiträge darf 40 v. H. der für die Aufschließung erforderlichen Herstellungskosten einschließlich der Grunderwerbskosten nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Der Straßenbeitrag ist einmalig für alle Grundstücke, die von einem Bebauungsplan erfaßt sind und die durch die herzustellenden Straßen aufgeschlossen werden, zu entrichten.
  4. Absatz 4Beitragspflichtig sind die Eigentümer der im Absatz 3, angeführten Grundstücke.
  5. Absatz 5Die Höhe des Straßenbeitrages je Quadratmeter ergibt sich aus der Teilung der Beitragssumme nach Absatz 2, durch die Summe der Quadratmeter aller aufzuschließenden Grundstücke.
  6. Absatz 6Die Höhe des Straßenbeitrages ist nach dem Flächenausmaß der Grundstücke festzulegen.
  7. Absatz 7Die Gemeinde darf die Straßenbeiträge erst nach der Herstellung der bewilligten (Paragraph 11,) Straßen vorschreiben. Die Entscheidung hat dingliche Wirkung.
  8. Absatz 8Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist der Straßenbeitrag (Absatz eins,) bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auf dem Grundstück nach Absatz 3, zu stunden, wenn dieses Grundstück durch einen landwirtschaftlichen Betrieb intensiv genutzt wird oder die Einhebung des Beitrages eine erhebliche Härte bedeuten würde. Für den aushaftenden Beitrag sind Stundungszinsen vorzuschreiben. Die Höhe des Zinssatzes ist so zu wählen, daß die Summe aus dem vorgeschriebenen Straßenbeitrag und den Zinsen nicht höher ist als der Straßenbeitrag, der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für dasselbe Grundstück vorzuschreiben wäre.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40009572