Absatz einsDie Gemeinden werden auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr 45, ermächtigt, einen Beitrag (Straßenbeitrag) zu den Herstellungskosten von Straßen, die in einem Bebauungsplan nach den Paragraphen 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 festgelegt sind, einzuheben.