über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Einräumung von Zwangsrechten sowie über die Festsetzung der Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden;
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG
LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Paragraph 18,
01.01.2014
Auf das Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: