Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

K-DLG

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

4. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 11 <, b, r, /, >, Z, u, s, t, ä, n, d, i, g, k, e, i, t, e, n,

  1. Absatz einsDie Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.
  2. Absatz 2Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle (Paragraph 12,) zu übermitteln.
  3. Absatz 3Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

20000241

Dokumentnummer

LKT40009232