Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer
- Litera aOrganen entgegen Paragraph 45, Absatz 4, die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;
- Litera bder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- Litera cvorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.