Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 50,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer
    1. Litera a
      Organen entgegen Paragraph 45, Absatz 4, die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;
    2. Litera b
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    3. Litera c
      vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.