Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 26,

Neubemessung; Rückwirkung

  1. Absatz einsBei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge
    1. Litera a
      aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes,
    2. Litera b
      darauf gestützter Verordnungen oder
    3. Litera c
      auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des Menschen mit Behinderung anzusehen sind,

    jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung derLeistung resultiert, besteht nur, wenn der Mensch mit Behinderung dies innerhalb von zweiMonaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

  3. Absatz 3Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung, ist nur zulässig, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.