Absatz einsBei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.
Kärntner Chancengleichheitsgesetz
LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Paragraph 26,
01.01.2014
jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung derLeistung resultiert, besteht nur, wenn der Mensch mit Behinderung dies innerhalb von zweiMonaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.