Absatz einsWer
- Litera aeinen Campingplatz ohne Bewilligung gemäß Paragraph eins, errichtet,
- Litera bCampinggäste über die zulässige Höchstzahl (Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,) aufnimmt,
- Litera cals Verantwortlicher auf Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplatz geeignet sind (Paragraph 9, Absatz 2,), das Aufstellen von mobilen Unterkünften oder Mobilheimen zulässt,
- Litera ddie Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes entgegen Paragraph 11, Absatz 2, nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
- Litera eals Verantwortlicher den Vorschriften der Paragraphen 12 und 13 zuwiderhandelt,
- Litera feine Überprüfung gemäß Paragraphen 11, Absatz 3, oder 14 Absatz eins, behindert, oder
- Litera gauf dem Gelände des Campingplatzes, außer in den dafür besonders ausgestatteten Anlagen, offenes Holzfeuer unterhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.500 Euro zu bestrafen.