Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 143/1970 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

K-CPG

Index

83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)

Text

Paragraph 14 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Campingplätze mindestens alle drei Jahre vor Beginn der Hauptsaison daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Erfordernissen dieses Gesetzes und der Bewilligung entsprechen.
  2. Absatz 2Ergibt die Überprüfung Grund zur Beanstandung, hat die Behörde die Behebung des Mangels binnen angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung von Mängeln, durch die die Sicherheit und Gesundheit der Campinggäste gefährdet werden können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu sperren. Eine Sperre hat auch zu erfolgen, wenn dem Mangelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

10000040

Dokumentnummer

LKT40009223