Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

K-BuG

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      die Ausschank- oder Verabreichungsbefugnisse überschreitet (Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4,),
    2. Litera b
      das Buschenschankrecht ohne ordnungsgemäße Anmeldung oder vor Ablauf der Untersagungsfrist ausübt (Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz 2 und 7),
    3. Litera c
      das Buschenschankrecht über den Rahmen der Angaben der Anmeldung (Paragraph 2, Absatz 2,) oder der Meldung über die Änderung der Anmeldung (Paragraph 3, Absatz 7,) hinaus ausübt,
    4. Litera d
      das Buschenschankrecht trotz Untersagung ausübt,
    5. Litera e
      den Geboten oder Verboten des Paragraph 5, zuwiderhandelt,
    6. Litera f
      die Meldepflicht bei ernteausfallsbedingtem Zukauf verletzt (Paragraph 2, Absatz 5,),
    7. Litera g
      die Meldepflicht nach Paragraph 3, Absatz 7, verletzt oder bei der Meldung nach Paragraph 3, Absatz 7, unwahre Angaben macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2Im Falle einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe nach Absatz eins, oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Buschenschankberechtigten die Ausübung des Buschenschankrechtes entweder auf die Dauer des jeweils laufenden Buschenschankes oder auch für einen nach Monaten oder Jahren zu bemessenden Zeitraum zu untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr erkennen lassen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

10000101

Dokumentnummer

LKT40009222