Absatz einsWer
- Litera abei der Aufstellung von Bienenständen die gemäß Paragraph 4, erforderlichen Mindestabstände oder die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, festgelegte Anzahl an Bienenstöcken nicht einhält;
- Litera bgegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder sonstige Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 verstößt;
- Litera cdie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt oder gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 verstößt;
- Litera dWanderbienenstände ohne Anzeige (Paragraph 8, Absatz eins,), entgegen einer Untersagung, den Auflagen oder Bedingungen (Paragraph 8, Absatz 2,) aufstellt;
- Litera eeine Wanderung mit Bienen ohne die hiefür erforderliche Wanderbescheinigung durchführt (Paragraph 9, Absatz eins,) oder diese nicht vorweist (Paragraph 9, Absatz 5,);
- Litera fBienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
- Litera gals Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(em) Schutzgebiet Bienenvölker entgegen Paragraph 12, Absatz 7, einbringt, Bienenvölker entgegen Paragraph 12, Absatz 8, hält, Heimbienenstände entgegen Paragraph 12, Absatz 9, nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des Paragraph 12, Absatz 10, entfernt oder Wanderbienenstände entgegen Paragraph 12, Absatz 10, einbringt;
- Litera hin einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (Paragraph 13, Absatz 3 und 5), Bienenvölker entgegen Paragraph 13, Absatz 4, nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10, erster Satz entfernt;
- Litera iSachverständigen entgegen Paragraph 14, Absatz 5, den Zutritt verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder auf andere Weise bei der Überprüfung behindert;
- Litera jeiner gemäß Paragraph 18, erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.