Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46 aus 2013, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

K-BPG

Index

95 Bauwesen

Text

8. Hauptstück Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

Paragraph 25

Kosten

  1. Absatz eins,Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
  2. Absatz 2,Die Pauschbeträge gemäß Absatz eins, sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Marktüberwachung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, hat der Wirtschaftsakteur zu tragen, es sei denn, dass keine Mängel festgestellt wurden.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Marktüberwachung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, hat der Einschreiter zu tragen, wenn keine Mängel festgestellt wurden und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.
  5. Absatz 5,Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LKT40009192