Kärnten
Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG
LGBl.Nr. 46 aus 2013, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
LG
Paragraph 18
01.01.2014
31.08.2022
K-BPG
95 Bauwesen
Ziffer eins Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
Ziffer 2 Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
Ziffer 3 Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;
Ziffer 4 Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
Ziffer 5 Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
Ziffer 6 Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
Ziffer 7 Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
Ziffer 8 Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
Ziffer 9 Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
Ziffer 2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765/
Ziffer 2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
07.02.2014
17.11.2022
20000252
LKT40009191