Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG
LGBl.Nr. 46 aus 2013, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Paragraph 12
01.01.2014
Ziffer eins die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
Ziffer 2 die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
Ziffer 3 die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;
Ziffer 4 und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, liegen;
Ziffer 5 das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.