Absatz einsDie Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsicht der Landesregierung betraut. Davon ausgenommen sind
- Litera aMaßnahmen nach den Paragraphen 6 und 11 K-DRG 1994,
- Litera bMaßnahmen nach den Paragraphen 23 bis 35 K-DRG 1994,
- Litera cMaßnahmen nach den Paragraphen 91 bis 95 K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,
- Litera dDisziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen gegeben ist,
- Litera eAngelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Landesbeamten,
- Litera fÄnderung von Dienstverträgen,
- Litera gMaßnahmen nach Paragraph 79, K-LVBG 1994, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2009,,
- Litera hKündigungen und Entlassungen von Landesbediensteten,
- Litera idie Erlassung von Verordnungen,
- Litera jDienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der ASFINAG Service GmbH hinausgehen,
- Litera kZuerkennung und Abänderung von Nebengebühren.
Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist das Organ an die Weisungen der Landesregierung gebunden.