Kurztitel

AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 45/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 2,

Diensthoheit, Weisungsrechte

  1. Absatz einsDie Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsicht der Landesregierung betraut. Davon ausgenommen sind
    1. Litera a
      Maßnahmen nach den Paragraphen 6 und 11 K-DRG 1994,
    2. Litera b
      Maßnahmen nach den Paragraphen 23 bis 35 K-DRG 1994,
    3. Litera c
      Maßnahmen nach den Paragraphen 91 bis 95 K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,
    4. Litera d
      Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen gegeben ist,
    5. Litera e
      Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Landesbeamten,
    6. Litera f
      Änderung von Dienstverträgen,
    7. Litera g
      Maßnahmen nach Paragraph 79, K-LVBG 1994, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2009,,
    8. Litera h
      Kündigungen und Entlassungen von Landesbediensteten,
    9. Litera i
      die Erlassung von Verordnungen,
    10. Litera j
      Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der ASFINAG Service GmbH hinausgehen,
    11. Litera k
      Zuerkennung und Abänderung von Nebengebühren.
    Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist das Organ an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  2. Absatz 2Die zugewiesenen Landesbediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAG Service GmbH.
  3. Absatz 3Folgende Angelegenheiten werden von den zuständigen Organen der ASFINAG Service GmbH gegenüber den zugewiesenen Landesbediensteten selbständig wahrgenommen:
    1. Litera a
      Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Service GmbH,
    2. Litera b
      Fachaufsicht über die Landesbediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Service GmbH.